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Weitere Fragen und Antworten zum Energieausweis

Allgemeine Fragen

Energieausweis: Wann erforderlich und wann nicht?

Energieausweis bei Neubauten

Für Neubauten besteht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises, sobald die zuständige Behörde dies fordert. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m².

Energieausweis beim Verkauf oder Vermietung

Ein Energieausweis ist zwingend erforderlich, wenn ein Wohngebäude verkauft oder vermietet wird – unabhängig davon, ob es sanierungs- oder modernisierungsbedürftig ist. Ausnahmen gelten, wenn das Gebäude zum Abriss vorgesehen ist, in diesem Fall ist kein Energieausweis notwendig.

Energieausweis bei Sanierungen

Wird eine Sanierung durchgeführt und sind dafür Fördermittel beantragt, ist die Vorlage eines Energieausweises ebenfalls Pflicht.

Energieausweis bei denkmalgeschützten Gebäuden

Für denkmalgeschützte Gebäude entfällt gemäß § 79 Absatz 4 GEG die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises. Das gilt auch für Häuser innerhalb denkmalgeschützter Ensembles. Käufer oder Mieter eines solchen Gebäudes erhalten demnach keine Informationen zu den Energiekosten oder der Klimabilanz.

Energieausweis bei Zwangsversteigerungen

Bei einer Zwangsversteigerung muss kein Energieausweis vorgelegt werden, da diese nicht unter die Regelungen fallen, die einen solchen Nachweis erfordern.

Energieausweis für provisorische Gebäude

Ob ein provisorisches Gebäude einen Energieausweis benötigt, hängt von der Nutzungsdauer ab. Sofern die Nutzung auf maximal zwei Jahre begrenzt ist, entfällt die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises.

Energieausweis für Ferienhäuser

Bei Ferienhäusern ist ein Energieausweis dann erforderlich, wenn die Nutzungsdauer mehr als drei Monate beträgt oder der erwartete Energieverbrauch bei mindestens 25 % des Energieverbrauchs eines dauerhaft genutzten Gebäudes liegt. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um sogenannte „Beherbergungsverträge“ handelt, bei denen zusätzliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Bettwäsche angeboten werden – in diesen Fällen ist kein Energieausweis notwendig.

Wie finde ich heraus, ob ich einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis benötige?

Ob Sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Baujahr Ihrer Immobilie und der Anzahl der Wohneinheiten ab.

  • Gebäude vor 1977: Wurde Ihr Haus vor 1977 errichtet, ist in der Regel ein Bedarfsausweis erforderlich. Wenn jedoch die Wärmeschutzverordnung von 1977 durch Sanierungen erfüllt wurde, reicht ein Verbrauchsausweis.
  • Gebäude ab 1978: Bei Gebäuden, die nach 1978 erbaut wurden, können Sie zwischen einem Verbrauchs- oder Bedarfsausweis wählen, außer es handelt sich um einen Neubau.
  • Neubauten: Für Neubauten ist ein Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben.
  • Bis zu 4 Wohneinheiten: Häuser mit bis zu 4 Wohneinheiten, die vor 1977 gebaut wurden, benötigen einen Bedarfsausweis, es sei denn, es können energetische Sanierungen nachgewiesen werden.
  • Ab 5 Wohneinheiten: Bei Immobilien mit 5 oder mehr Wohneinheiten haben Sie in den meisten Fällen die Wahl zwischen einem Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Neubauten erfordern jedoch einen Bedarfsausweis.

Beispiel zur Entscheidungsfindung:

Wurde Ihr Haus vor 1977 gebaut und haben Sie bis spätestens 2001 Modernisierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durchgeführt? Dann könnte ein Verbrauchsausweis ausreichen, sofern Sie die Maßnahmen nachweisen können.

Was zeigt der Energieausweis genau an?

Der Energieausweis ist ein wichtiges Dokument, das den energetischen Zustand Ihrer Immobilie bewertet. Er gibt Auskunft darüber, wie effizient Ihr Gebäude mit Energie umgeht und dient als Grundlage für Modernisierungsvorschläge, um die Energieeffizienz zu verbessern und Energiekosten zu senken. Ein beigefügter Energie-Steckbrief enthält in der Regel Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungen.

Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird anhand verschiedener Kennwerte bewertet, die Ihnen dabei helfen, Einsparpotenziale zu erkennen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis bleibt gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für einen Zeitraum von 10 Jahren gültig. Sollten während dieser Zeit energetische Modernisierungen am Gebäude vorgenommen werden, ist es ratsam, bereits vor Ablauf der Frist einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen. Dadurch können Sie potenziellen Käufern oder Mietern die energetischen Verbesserungen direkt nachweisen und sich Wettbewerbsvorteile sichern.

Übersicht über die Energieeffizienzklassen für Immobilien

Nach § 86 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden Gebäude in insgesamt 9 Energieeffizienzklassen eingeteilt. Diese Klassifizierung basiert auf dem Endenergiebedarf oder -verbrauch der Immobilie. Die Bandbreite reicht von der höchsten Klasse A+ (sehr effizient) bis zur niedrigsten Klasse H (hoher Energiebedarf). Ähnlich wie bei der Energielabel-Kennzeichnung von Haushaltsgeräten hilft die Einstufung potenziellen Käufern, die energetische Qualität der Immobilie auf einen Blick zu verstehen.

Was bedeuten die Energieeffizienzklassen?

Die Energieeffizienzklasse zeigt an, wie viel Energie ein Gebäude pro Quadratmeter und Jahr benötigt. Ein Gebäude der Klasse A+ verbraucht sehr wenig Energie und verursacht entsprechend niedrige Heizkosten, während ein Gebäude der Klasse H einen besonders hohen Energiebedarf aufweist. Diese Klassifizierung ist ein entscheidendes Kriterium beim Kauf oder bei der Anmietung einer Immobilie, da sie die energetische Leistungsfähigkeit widerspiegelt.

Energieeffizienzklassen im Detail:

Energieeffizienzklasse Endenergieverbrauch (kWh/(m²a)) Heizkosten (Euro pro m²)
A+ < 30 ca. 2 €
A < 50 ca. 4 €
B < 75 ca. 6 €
C < 100 ca. 8 €
D < 130 ca. 11 €
E < 160 ca. 14 €
F < 200 ca. 18 €
G < 250 ca. 22 €
H > 250 über 25 €

Die dargestellten Energieverbrauchswerte und Heizkosten sind als Richtwerte zu verstehen und können je nach Lage, Bauweise und Zustand des Gebäudes variieren.

Welcher Energieausweis ist bei Mischgebäuden auszustellen?

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung, wie etwa einem Wohn- und Geschäftsgebäude, wird der Energieausweis in der Regel für den Hauptnutzungsbereich erstellt. Wenn also beispielsweise ein Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss und Wohnungen in den oberen Stockwerken vorhanden sind, orientiert sich der Energieausweis an der Hauptnutzung.

Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme: Sollte die Nebennutzung, wie in diesem Fall das Einzelhandelsgeschäft, mehr als 10 % der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachen, sind separate Energieausweise für beide Bereiche erforderlich. Jeder dieser Ausweise muss den jeweiligen Anteil des Gebäudes und seine Energieeffizienz separat angeben.

Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) können bestimmte Gebäude, wie Arztpraxen, Ingenieur- und Architekturbüros, ebenfalls als Wohngebäude eingestuft werden, wenn sich ihre Raumnutzung nicht wesentlich von einer Wohnnutzung unterscheidet. Dies erleichtert die Einstufung und Erstellung des Energieausweises in solchen Fällen.

Kann für jede einzelne Wohnung ein eigener Energieausweis erstellt werden?

Nein, gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf ein Energieausweis nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Das bedeutet, dass die Flächen aller Wohneinheiten und, je nach Art des Energieausweises, auch die Energieverbräuche der einzelnen Wohnungen zusammengefasst werden müssen.

Eingabe im Antragsformular

Wie berechne ich die Wohnfläche?

Die Wohnfläche ist in der Regel im Miet- oder Kaufvertrag angegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, hilft die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Laut dieser zählen alle Räume innerhalb einer Wohnung zur Wohnfläche. Dabei gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

  • Balkone und Terrassen: Diese werden zu 25 % in die Wohnflächenberechnung einbezogen.
  • Dachschrägen: Räume mit Dachschrägen werden nur teilweise berücksichtigt. Flächen mit einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern zählen zu 100 % zur Wohnfläche. Flächen zwischen ein und zwei Metern Höhe werden zu 50 % angerechnet. Raumhöhen unter einem Meter werden nicht berücksichtigt.
  • Treppen: Treppen mit bis zu 3 Stufen zählen vollständig zur Wohnfläche. Treppen mit mehr als 3 Stufen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Abstellräume und Keller: Diese Räume werden nicht zur Wohnfläche gezählt.
Wie kann ich mehrere Energieträger im Formular angeben?

Wenn mehrere Energieträger zum Einsatz kommen, wählen Sie bitte den Hauptenergieträger aus, der den größten Anteil an der Energieversorgung liefert. Es ist wichtig, dass im Formular nur ein Energieträger für alle Zeiträume angegeben wird, da dieser für die Berechnung des Primärenergiefaktors maßgeblich ist.

Sollten mehrere Energieträger im Berechnungszeitraum verwendet worden sein oder der Energieträger während dieser Zeit gewechselt haben, geben Sie bitte den aktuell genutzten Hauptenergieträger an. Um die Verbrauchswerte korrekt anzugeben, rechnen Sie den Verbrauch aller genutzten Energiequellen in Kilowattstunden (kWh) um und addieren Sie diese Werte.

Warum stimmt die Flächenangabe auf dem Energieausweis nicht mit der im Formular angegebenen überein?

Die im Energieausweis angegebene Gebäudenutzfläche (An) kann von den Flächenangaben im Formular abweichen, da sie gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechnet wird. Ihre angegebene Fläche wird dabei mit einem Faktor multipliziert:

  • Für Wohnflächen: Faktor 1,2
  • Für beheizte Kellerflächen: Faktor 1,35

Diese Multiplikation sorgt dafür, dass die Flächenangabe im Energieausweis größer sein kann als die ursprünglich von Ihnen eingereichte Angabe.

Berechnung und Ausstellung vom Energieausweis

Warum weicht der im Energieausweis angegebene Energiebedarf vom tatsächlichen Bedarf ab?

Der Energiebedarf, der im Energieausweis angegeben ist, basiert auf genormten Randbedingungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese standardisierten Annahmen ermöglichen es, verschiedene Gebäude miteinander zu vergleichen. Nur durch diese Einheitlichkeit können Immobilien objektiv bewertet werden.

Ein Beispiel aus einem anderen Bereich ist der Kraftstoffverbrauch eines PKWs. Die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte, z. B. 5 Liter auf 100 km, weichen häufig vom tatsächlichen Verbrauch im Stadtverkehr ab. Dennoch sind solche Normwerte nützlich, da sie den Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle ermöglichen.

Ähnlich verhält es sich bei Energieausweisen: Es wird von einer Normnutzung des Gebäudes ausgegangen, extreme Nutzungsszenarien bleiben unberücksichtigt, um eine faire Vergleichsbasis zu schaffen.

Sind die ausgestellten Energieausweise rechtssicher und rechtsgültig?

Ja, die ausgestellten Energieausweise sind rechtsgültig und erfüllen sämtliche gesetzlichen Anforderungen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Sie können sicher sein, dass der Ausweis alle rechtlichen Vorgaben einhält.

Wer ist berechtigt, einen Energieausweis auszustellen, und wo finde ich einen Nachweis?

Laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen Personen, die nach § 88 GEG zugelassen sind, einen Energieausweis ausstellen. Bei uns, Immobilienwerker, wird der Energieausweis von einer Architektin (Jun.) und Energie-Effizienz-Expertin (EEE) erstellt, sodass alle gesetzlichen Anforderungen gemäß § 88 GEG erfüllt sind und eine hohe Qualität sichergestellt wird.

Jeder ausgestellte Energieausweis erhält eine eindeutige Registrierungsnummer, die wir für Sie bei der Registrierungsstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) einholen. Diese Registrierungsnummer bestätigt die ordnungsgemäße Ausstellung des Ausweises.

Wie erfolgt die Berechnung der Energiewerte?

Die Berechnung der Energiewerte basiert auf den Vorgaben der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“, die vom Gesetzgeber herausgegeben wurden. Diese Regeln stellen sicher, dass die Berechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und präzise Daten liefern.